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Online-Beitrag vom

Betriebsstättenähnlicher Raum trotz Zugangs durch Privatbereich

BFH hebt Bedeutung der Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung hervor

Prof. Dr. Christian Möller, LL.M.

[i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB MAAAE-35006 Wenn bei einem im privaten Wohnhaus einer Augenärztin befindlichen Notbehandlungsraum aufgrund der Einrichtung und der tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen ist, sind die Aufwendungen für den Raum nach Ansicht des BFH voll als Betriebsausgaben abziehbar (, NWB CAAAH-53163). Allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über dem privaten Bereich zuzuordnende Flure erreichen könnten, führe nicht zur Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

I. Augenärztin mit Notbehandlungsraum im eigenen Wohnhaus

[i]Ausschließlich beruflich genutzter Notbehandlungsraum im Keller des WohnhausesDie Klägerin ist Augenärztin. Sie betrieb in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre) zusammen mit weiteren Ärztinnen eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der GbR und arbeitete überwiegend in den Praxisräumen der GbR. Daneben unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum, der mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehr...