1) Die sog. Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot
nach § 851 Abs. 1 ZPO.
2) Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen
kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz
gemäß § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden.
3) Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den in § 850K Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 203 Nr. 7 DB 2020 S. 16 Nr. 21 DStR 2020 S. 15 Nr. 21 DStRE 2020 S. 1525 Nr. 24 EFG 2020 S. 897 Nr. 13 GStB 2020 S. 234 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21845 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1976 WM 2020 S. 1216 Nr. 26 GAAAH-54793
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