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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei gemeinnützigen Körperschaften
Vor dem BFH war die Frage anhängig, ob der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, mit dem Betrieb eines Bistros für seine Ausgangsumsätze in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommen konnte.
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: [i]Kein ermäßigter Steuersatz, da kein ZweckbetriebDas FG Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil (NWB MAAAG-48771), dass ein Bistro, das nicht Bestandteil einer Werkstatt für behinderte Menschen ist, keinen steuerbegünstigten Zweckbetrieb darstellt. Der Betrieb dieses Bistros ist auch kein Integrationsprojekt i. S. des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO, wenn es an einem Leistungsbescheid des zuständigen Integrationsamts über erbrachte Leistungen nach § 134 SGB IX a. F. (jetzt § 217 SGB IX) fehlt. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG war damit, entsprechend der Verwaltungsauffassung, nicht erfüllt.
: [i]Zweckbetrieb liegt vor, aber ...Demgegenüber kam der BFH in seinem Urteil (NWB SAAAH-35689) zu dem Ergebnis, dass in der Sache ein Zweckbetrieb i. S. des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO vorliegt, ohne dass es im Streitfall darauf ankäme, dass kein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt wurde. Ferner stellte er fest, dass vorliegend § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 erste Alternative UStG (Wettbewerbsklausel) nicht erfüllt war, [i]... Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG nicht erfülltweil der Kläger in erster Linie zusätzliche Einnahmen ...