Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für von einem gemeinnützigen Verein zur Integration von behinderten sowie ehemals langzeitarbeitslosen
Menschen in den normalen Arbeitsmarkt betriebenes Bistro
Leitsatz
Betreibt ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens neben einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
zusätzlich noch auf einem Bahnhof mit öffentlichen Mitteln gefördert ein Bistro, das nicht Betriebsteil der Werkstatt für
Behinderte ist und in dem ehemals langzeitarbeitslose sowie behinderte Menschen gegen Bezahlung arbeiten, die wegen ihrer
Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, aber nicht zur Behindertenwerkstatt
gehören, so stellt das Bistro keinen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes berechtigenden Zweckbetrieb nach § 66,
§ 68 Nr. 3 Buchst. a AO dar. Es stellt auch kein Integrationsprojekt i. S. d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO dar, wenn kein Leistungsbescheid
des zuständigen Integrationsamtes über erbrachte Leistungen nach § 134 SGB IX erteilt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAG-48771
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