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GRV | Tätigkeit als SE-Verwaltungsratsmitglied nicht versicherungspflichtig
Die Tätigkeiten als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor einer monistisch organisierten Societas Europaea (SE) unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III).
Verwaltungsratsmitglieder einer SE sind den Vorstandsmitgliedern einer deutschen Aktiengesellschaft aufgrund sog. Äquivalenzregelungen gleichgestellt. [i]Bosse, NWB 14/2019 S. 953Das Nichtbestehen der Versicherungspflicht des Verwaltungsratsmitglieds erstreckt sich auch auf dessen weitere Tätigkeit als geschäftsführender Direktor der SE.