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OLG Köln 19.02.2020 9 U 233/19, NWB 31/2020 S. 2298

Insolvenz | Keine Restschuldbefreiung für Versicherungsprämien

Fehlt einem privaten Krankenversicherungsvertrag grds. die Massezugehörigkeit und endet er auch nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers, sind die erst nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Versicherungsprämien Neuforderungen und werden von einer zwischenzeitlich erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst. [i]Zum pfändbaren Einkommen Pape, NWB 4/2020 S. 251

Anmerkung:

Der Versicherungsnehmer ist damit gehalten, sofern keine Beendigung nach § 205 Abs. 2 VVG wegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung infrage kommt, den Vertrag außerhalb des Insolvenzverfahrens fortzuführen oder ggf. neu abzuschließen, wobei er dann aber die Prämien aus seinem (pfändungsfreien) Einkommen entrichten muss.