Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Corona-Krise: Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Steuerberaterkammern
Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit u. a. der Steuerberaterkammern (StBK) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) während der COVID-19-Pandemie ist das sog. COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) beschlossen worden, das Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie v. (BGBl. 2020 I S. 1643) ist.
[i]Präsenzlose Beschlussfassungen und Wahlen der OrganeDas COV19FKG regelt Verfahren für präsenzlose Beschlussfassungen und Wahlen der Organe der Kammern (§ 1 COV19FKG; für die StBK s. § 9 COV19FKG und für die BStBK s. § 10 COV19FKG), lässt aber die für die Kammern und die BStBK bestehenden Regelungen des Steuerberatungsgesetzes im Übrigen unberührt.
[i]Schriftliche Beschlussfassung des VorstandsSo können Beschlüsse des Vorstands (auch der BStBK) oder der Abteilungen des Vorstands der Steuerberaterkammer in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 COV19FKG). Diese Regelung schafft eine Erleichterung gegenüber einem etwaigen durch die Satzung einer Kammer vorgesehenen Vetore...