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BBK Nr. 15 vom Seite 739

Liquiditätsschonung durch vorläufige Verlustberücksichtigung aus 2020

Einfügung von §§ 110 und 111 EStG durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Wolfgang Eggert

[i]NWB ReformRadar zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz NWB NAAAH-50845 Eine der wichtigsten Maßnahmen, die infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich sind, ist die Liquiditätssicherung bzw. -verbesserung der betroffenen Unternehmen. Der Gesetzgeber hilft den Steuerpflichtigen im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes durch zwei neue Vorschriften im EStG. Es handelt sich um Regelungen zur Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 und einen vorläufigen Verlustrücktrag ebenfalls in den VZ 2019.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. § 110 EStG: Anpassung von Vorauszahlungen für den VZ 2019

1. Generelle Möglichkeit zur VZ-Anpassung durch Verluste

[i]Geißler, Vorauszahlungen, infoCenter NWB AAAAB-36698 Es mutet zunächst ungewöhnlich an, sich im Jahr 2020 mit den Vorauszahlungen für 2019 zu beschäftigen, da diese längst am 10. März, Juni, September und Dezember 2019 fällig gewesen sind (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG) und bei pünktlicher Zahlung somit der Vergangenheit angehören.

[i]Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 noch möglichAllerdings ist es möglich, bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anzupassen, die sich für den VZ voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Das bedeutet, die Vorauszahlungen für den VZ 2019 können noch bis zum vom Finanzamt angepasst und damit auch herabgesetzt werden. Auslösen lässt sich die Anpassung durch einen Antrag des Steuerpflichtigen bzw. seines steuerlichen Beraters.

[i]Hechtner, Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, NWB 28/2020 S. 2060 NWB AAAAH-52439 Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ist der negative Gesamtbetrag der Einkünfte bis zu einem Betrag von 5 Mio. € (zusammenveranlagte Ehegatten 10 Mio. €) als Verlustrücktrag zu berücksichtigen. Die genannten Beträge wurden durch Art. 1 Nr. 4 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz erhöht. Die neue Fassung des § 10d EStG gilt nur für die VZ 2020 und 2021 (§ 52 Abs. 18b EStG); danach sind wieder die altbekannten Werte von S. 7401 Mio. € (zusammenveranlagte Ehegatten 2 Mio. €) maßgeblich. Eine Anwendung des § 10d EStG in der neuen Fassung im VZ 2020 bedeutet unzweifelhaft auch, dass ein Verlustrücktrag in den VZ 2019 mit den erhöhten Werten infrage kommt.

[i]Verlustrücktrag bei Vorauszahlungshöhe zu beachtenDa § 38 Abs. 3 EStG in den Sätzen 4 ff. zwar diverse Sachverhalte regelt, die bei einer Anpassung der Vorauszahlungen nicht zu berücksichtigen sind, hierbei aber § 10d EStG nicht aufzählt, ist folglich (m. E.) ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte des VZ 2020 bei der Bemessung der Vorauszahlungen des VZ 2019 zu berücksichtigen. Sollten an dieser Rechtsauffassung Zweifel bestanden haben, sind diese durch § 110 Abs. 1 und Abs. 2 EStG als unbestritten ausgeräumt zu betrachten.

2. Neuregelung für Vorauszahlungen 2019

Die Berücksichtigung von Verlusten des folgenden VZ hatte in der Praxis grundsätzlich das Problem, dass diese noch nicht hinreichend sicher gewesen sind, um sie bei der Anpassung der Vorauszahlungen berücksichtigen zu können. Die einigermaßen rechtssichere Betragsermittlung war folglich schwierig, manchmal sogar nahezu unmöglich.

Hinweis:

Ein [i]Frühere Verlustberücksichtigung über § 110 EStG Verlust des VZ 2020 würde frühestens im Januar 2021 mit der Erstellung der Finanzbuchführung für Dezember 2020 betragsmäßig feststehen. Bis zur Abschlusserstellung und einer Veranlagung würden erfahrungsgemäß weitere Monate vergehen. Damit käme die liquiditätswirksame Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 im Sinne einer „Corona-Hilfe“ deutlich zu spät. Dem hilft der Gesetzgeber mit dem neuen Paragrafen § 110 EStG ab.

Auf [i]Antragstellung verpflichtend! Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert (§ 110 Abs. 1 Satz 1 EStG). Es wird also für Zwecke der Vorauszahlungen unterstellt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 i. H. von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 negativ sein wird. Das ist selbstverständlich nur eine Annahme, mit der aber auch keine endgültigen Steuerwirkungen einhergehen. Stellt sich diese gesetzliche Annahme als falsch im Sinne von zu niedrig heraus, ergeben sich bei der Veranlagung des VZ 2020 Nachzahlungen.

Wem die vorläufige Berücksichtigung der 30 % zu gering ist, kann dem Finanzamt einen höheren Betrag „nachweisen“ (§ 110 Abs. 2 EStG). Hierzu sind nach der Gesetzesbegründung z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen vorzulegen. Da das Jahr 2020 noch nicht abgelaufen ist, ist es m. E. sinnvoll, die vorliegenden Auswertungen um eine Hochrechnung auf das vollständige Wirtschaftsjahr zu ergänzen.

Folgende Einschränkungen der neuen Möglichkeit sind im Gesetz angelegt: