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Verfahrensrecht | Kein Vollstreckungsschutz für die Corona-Soforthilfe (FG)
Mangels hinreichender Darlegung, dass die Corona-Soforthilfe existenzgefährdende Folgen für den Antragsteller hat, liegt kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor ().
Hintergrund: Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung i. S. des § 114 Abs. 1 S. 2 FGO ist, dass der Antragsteller den Anspruch und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren Voraussetzungen gem. § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht (vgl. ).
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine einstweilige Regelung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das is...