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Betriebsvermögen: Aktuelles, Praxisfragen und Antworten
Begünstigungsfähiges Vermögen, Poolvereinbarungen, Wohnungsunternehmen, Investitionsklausel und Reinvestition
Auch wenn die zahlreichen Neuerungen für unentgeltliche Erwerbe von Unternehmensvermögen nach dem bereits seit dem Jahr 2016 gelten, ergeben sich bei der konkreten Umsetzung weiterhin Fragen in der Praxis. Der nachfolgende Beitrag geht auf diese Praxisfragen ein und stellt Prüfungsreihenfolgen mit Hinweis auf zu beachtende Besonderheiten dar. Die steuerliche Beurteilung von Poolvereinbarungen und auch von Wohnungsunternehmen wird unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung beleuchtet. Des Weiteren stehen die Investitionsklausel und die davon zu unterscheidende Reinvestition im Fokus.
Bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es für die Beurteilung einer Steuerbegünstigung nicht auf die Höhe des übertragenen Anteils an, sondern auf die Höhe der Beteiligung des Erblassers oder Schenkers zum Zeitpunkt der Übertragung.
Isoliert übertragenes Sonderbetriebsvermögen ist nicht nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähig. Handelt es sich hierbei um einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungshöhe über 25 %, kommt eine Steuerbegünstigung hierfür nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Betracht.
Die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung der hinsichtlich der Verfügung gebundenen Gesellschafter bei einer GmbH kann schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen führt nicht zu einer Änderung des Ansatzes des Werts des begünstigten Vermögens, da sich nicht dieser Wert, sondern nur die Höhe der Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen ändert.
Eine schädliche Verfügung liegt u. a. dann vor, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage bei der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmensvermögens darstellt, die Gegenstand der unentgeltlichen Vermögensübertragung ist und nicht etwa nur bei Unterbeteiligungen.
Die ErbStR 2019 stellen klar, dass für die Prüfung, ob ein Wohnungsunternehmen vorliegt, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb weiterhin regelmäßig anzunehmen ist, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält (vgl. R E 13b.17 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019).
I. Grundlage für sämtliche Steuerbegünstigungen für Unternehmensvermögen: das begünstigungsfähige Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG
Die nachfolgende Tabelle bietet einen komprimierten Überblick, welche Vermögensarten begünstigungsfähig sind. Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang werden anschließend anhand von praktischen Beispielsfällen aufgezeigt und beantwortet.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 13b Abs. 1 Nr. ... | 1
| 2
| 3
|
Vermögensart | Wirtschaftsteil LuF, selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159
BewG) | Betriebsvermögen
| Anteil an KapG wenn Erblasser/Schenker zum Zeitpunkt der
Übertragung eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 % inne hat |
Besonderheiten | mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Abs. 7 BewG) | SonderBV ist nur begünstigungsfähig, wenn eine Übertragung mit
der Übertragung von Gesamthandsvermögen verbunden wird; Besteht isoliert
übertragenes Sonderbetriebsvermögen aus einem Anteil an einer KapG > 25 %,
kommt jedoch eine Begünstigung nach Nr. 3 in Betracht | Grenzüberschreitung (> 25 %) auch durch Poolvereinbarung
möglich (siehe Nr. 3 Satz 2)S. 259 |
1. Praxisfragen zum § 13b Abs. 1 ErbStG und Lösungshinweise
Unternehmer U ist zu 40 % an der UPs-Personengesellschaft beteiligt. Er besitzt zwei Grundstücke, die er der Gesellschaft für betriebliche Zwecke zur Verfügung stellt. Er möchte seiner Tochter gerne etwas von dem Betriebsvermögen oder auch das gesamte Betriebsvermögen übertragen und bittet seinen Steuerberater zu prüfen, ob folgende Schenkungen begünstigungsfähig sind:
Übertragung der 40 %-Beteiligung mit dem gesamten Sonderbetriebsvermögen (zwei Grundstücke).
Übertragung von nur 20 % mit dem gesamten Sonderbetriebsvermögen (zwei Grundstücke).
Übertragung der 40 %-Beteiligung nur mit dem halben Sonderbetriebsvermögen (ein Grundstück).
Übertragung von nur 30 %, die Grundstücke werden weiterhin von ihm der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.
Übertragung nur des Sonderbetriebsvermögens (zwei Grundstücke).
Hinweise zur Lösung (1) bis (4)
Aus R E 13b.5 Abs. 3 ErbStR 2019 ergibt sich, dass jede der genannten Übertragungen begünstigungsfähig ist.
Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen. Begünstigungsfähig ist nur der unmittelbare Übergang von Betriebsvermögen. Eine begünstigte Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft oder am Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist nicht davon abhängig, dass die Gesellschaftsanteile und das Sonderbetriebsvermögen im gleichen quotalen Umfang auf den Erwerber übergehen. Vielmehr gilt dies auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in geringerem Umfang überträgt oder es insgesamt zurückbehält (vgl. 4) und das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört, sowie auch dann, wenn der Schenker sein Sonderbetriebsvermögen in größerem Umfang überträgt.
Hinweise zur Lösung (5)