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Schadensersatzrecht | Mehrwertsteuer bei Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Totalschadenbasis
Auch bei Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Totalschadenbasis findet nicht § 251 BGB sondern § 249 Abs. 2 BGB i. d. F. des 2. Schadensänderungsgesetzes mit der Folge Anwendung, dass Mehrwertsteuerposten nur zu ersetzen sind, wenn sie für einen umsatzsteuerpflichtigen Erwerb oder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur tatsächlich angefallen sind (LG Hildesheim, Urt. v. - 7 S 187/03, NJW 2003, 3355).