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Umsatzsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung
Bei der Überlassung von Gegenständen im Leasingverfahren ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu unterscheiden, ob die Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergeht und damit eine Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG (Art. 14 MwStSystRL) gegeben ist oder ob die Verfügungsmacht beim Leasinggeber verbleibt und dieser damit eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG (unionsrechtlicher Begriff: Dienstleistung, s. Art. 24 MwStSystRL) erbringt.
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Bisherige Rechtslage
[i]Verweis auf die ertragsteuerliche Zuordnung gemäß Leasing-ErlassenBisher stellte die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlich auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung ab. Danach galt z. B. ein Wirtschaftsgut als geliefert, wenn das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen war. Eine reine Nutzungsüberlassung (sonstige Leistung) lag hingegen vor, wenn das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber bilanziert wurde. Maßgeblich waren damit auch in der Umsatzsteuer die sog. Leasing-Erlasse.
EuGH-Rechtsprechung
[i]EuGH, Urteil v. 4.10.2017 - Rs. C-164/16, BStBl 2020 II S. 179Der EuGH stellte in seinem Urteil v. - Rs. C-164/16 „Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd.“ (BStBl 2020 II S. 179) allerdings nicht ...BStBl 2020 I S. 286