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BFH 05.11.2019 X R 42-43/18, NWB 30/2020 S. 2110

Einkommensteuer | Keine Einbeziehung von Altkapital in die Überentnahmeberechnung und Voraussetzungen für die Ausklammerung des Schuldzinsenabzugsverbots für die Finanzierung von Anlagevermögen

Den gleichen Steuerfall betreffend hat der BFH mit den nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen v.  - X R 40-41/18 (zur Einkommensteuerfestsetzung) und v.  - X R 42-43/18 (zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags) für die Streitjahre 2002 bis 2007 das Schuldzinsenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 4a EStG wegen nach dem Jahr 1998 getätigter Überentnahmen angewandt, obwohl in der Zeit vor 1999 entstandenes positives steuerliches Buchkapital vorhanden war. Die Entscheidungen haben sich außerdem damit auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen bei einem gewerblichen Besitzunternehmen, dessen Gegenstand ausschließlich die Vermietung von Anlagevermögen ist, die Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für „Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgüte...