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Klage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer anhängig
Seit Mai 2020 ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage anhängig, mit dem die Kläger die Aufhebung ihres Grundsteuerbescheids für das Jahr 2020 bezüglich ihres Wohneigentums beantragen (Az. 5 K 2578/20), und zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen.S. 2222
Der Hintergrund der Klage
[i] Leuchtenberg, NWB 18/2020 S. 1372Der Inhalt der Klagebegründung basiert auf dem , 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 ( NWB MAAAG-80435). Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, die verfassungswidrige Rechtslage um die Grundsteuer spätestens zum durch eine – verfassungsgemäße – Neuregelung zu beseitigen. Das ist allerdings zweifelhaft, weil im Grundsteuer-Reformgesetz v. (BGBl 2019 I S. 1794) zwar der Steuergegenstand beschrieben, aber der Belastungsgrund – nach der Gesetzesbegründung soll die Erhebung der Grundsteuer als Sollertragsbesteuerung typisiert sein – nicht mit einer zusammenhängenden Begründung klar umgrenzt ist, sondern konstruiert wirkt; im Ergebnis fehlt der – konkrete – Belastungsgrund (s. Leuchtenberg, NWB 18/2020 S. 1372).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
Demgegenüber hat in der Vergangenheit ...BStBl 1995 II S. 655