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Aktienrecht | Abfindung und Ausgleich bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gem. § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinn je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-)Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern (). Vgl. hierzu auch , NWB EN-Nr. 1267/2003).