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OFD Hannover 01.08.2003 S 0533 - 58 - StH 474, S 0015 - 28 - StO 322, NWB 47/2003 S. 352

Abgabenordnung | Pfändung von Ansprüchen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (§ 309 AO)

Nach § 10a und §§ 79 bis 99 EStG können Pflichtversicherte und diesen Gleichgestellte i. S. von § 10a EStG Altersvorsorgezulagen unter der Voraussetzung erhalten, dass der Versicherte selbst Altersvorsorgebeiträge erbringt. Begünstigt sind jedoch nur zertifizierte Produkte. Das nach § 10a und den §§ 79 bis 99 EStG geförderte Altersvorsorgevermögen sowie die zugrunde liegenden Zahlungen sind nach § 97 EStG grds. nicht übertragbar und damit gem. § 851 ZPO unpfändbar. Der Pfändungsschutz greift aber nur insoweit, wie sich diese Zahlungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Altersvorsorgebeitrags bewegen. Leistet der Schuldner auf den abgeschlossenen Vertrag Beiträge, die diese Grenzen überschreiten, ist der überschießende Betrag pfändbar. § 97 EStG schützt nur den aus den geförderten Altersvorsorgebeiträgen aufgebauten Vermögensstamm vor e...