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BFH 14.10.2003 IX R 68/98, NWB 47/2003 S. 351

Abgabenordnung | Verlängerung der Dreitagesfrist bei Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post (§ 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Nach dem verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag (Änderung der Rspr.). Der Senat führt dazu weiter aus: Im Prozessrecht ist zu unterscheiden zwischen Fristen im engeren Sinne (eigentlichen Fristen) zur Vornahme einer Parteihandlung oder Vorbereitung auf einen Termin und uneigentlichen Fristen, für die allein der Ablauf einer bestimmten Zeitspanne entscheidend ist und die den prozessrechtlichen Normen für Fristen nicht unterstehen. Eine Unterscheidung von ”eigentlichen” und ”uneigentlichen” Fristen entsprach zwar der Regelung des § 193 BGB i. V. mit § 82 RAO, ist abe...