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Kündigungsschutzgesetz | befristete Beschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist eine Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits ().