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Einkommensteuer | Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auf Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am anzuwendenden Fassung (EStG a. F.), aber nicht Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 v. (BGBl 2007 I S. 1912) nicht anzuwenden. (2) § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nur auf Sachverhalte anwendbar, für die der Anwendungsbereich der durch das UntStRefG 2008 v. (BGBl 2007 I S. 1912) neu eingeführten Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG eröffnet ist. [i]Deutschländer, NWB 20/2020 S. 1456(3) Die bis zum Senatsurteil v. - IX R 36/15 (BStBl 2019 II S. 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungs...BGBl 2019 I S. 2451