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BFH 07.11.2019 I R 46/17, NWB 29/2020 S. 2138

Bauabzugsteuer | Weite Auslegung des Steuerabzugs bei Bauleistungen

Der BFH hat sich mit Urteil v.  für eine sehr weite Auslegung des Steuerabzugs bei Bauleistungen i. S. des § 48 EStG entschieden. Ausgehend vom Normzweck, im Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern, komme es auf die zivilrechtliche Auslegung des Begriffs Bauwerk nicht an. Vielmehr können auch Scheinbestandteile i. S. des § 95 BGB und Betriebsvorrichtungen i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Bauwerke gem. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sein. Ebenfalls nicht erheblich sei, ob der Bauleistende in Deutschland der Besteuerung unterliegt. Letztlich verwirft der BFH den Einwand, die Bauabzugsteuer könne zur Übermaßbesteuerung führen.

Einordnung:

Die Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für die Vornahme des Steuerabzugs bei Bauleistungen. Einerseits wird in ihr herausgearbeitet, dass der Begriff des Bauwerks nach...