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BFH 04.03.2020 II R 35/17, NWB 29/2020 S. 2142

Grunderwerbsteuer | Zum Inhalt eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gehört der Zeitpunkt der Steuerentstehung (Stichtag). Anzugeben ist das genaue Datum. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig. (2) Erwirbt eine neu errichtete Kirchengemeinde durch staatliche Anerkennung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann sie erstmals zu diesem Zeitpunkt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang verwirklichen.