VwGO § 98
Teil II: Verfahren
9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 98 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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CAAAA-76451