Teil II: Verfahren
8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 74 Klagefrist
(1) 1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. 2Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
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CAAAA-76451