Teil I: Gerichtsverfassung
1. Abschnitt: Gerichte
§ 6 Übertragung des Rechtsstreits auf Einzelrichter [1]
(1) 1Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) 1Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
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CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 6 eingefügt durch Gesetz v. (BGBl I S. 50) mit Wirkung v. .