VwGO § 45

Teil I: Gerichtsverfassung

6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

§ 45 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht.

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CAAAA-76451