VwGO § 44
Teil I: Gerichtsverfassung
6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 44 Objektive Klagehäufung
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
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CAAAA-76451