Teil I: Gerichtsverfassung
4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses
§ 37 Voraussetzungen der Bestellung [1]
(1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.
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CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .