VwGO § 149

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 149 Aufschiebende Wirkung

(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.:Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.