Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]
§ 147 Einlegung [2]
(1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2§ 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451