VwGO § 143
Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
13. Abschnitt: Revision
§ 143 Prüfung der Revisionsvoraussetzungen
1Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
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CAAAA-76451