Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
13. Abschnitt: Revision
§ 132 Zulassung [1]
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 
- das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 132 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .