Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 3a Rechtsbruch [1]
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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BAAAD-39677
1Anm. d. Red.: § 3a eingefügt gem. Gesetz v. 2. 12. 2015 (BGBl I S. 2158) mit Wirkung v. 10. 12. 2015.