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StuB Nr. 14 vom Seite 562

Niedersächsisches Landesamt für Steuern äußert sich zur Währungssicherung

StB Dr. Andreas S. Bolik, EY Stuttgart

I. Ausgangslage

Währungsschwankungen treten bei internationalen Handels- und Finanzbeziehungen regelmäßig auf. Sie lösen kaufmännische Unsicherheiten aus und können – bei Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Wertänderung – Anlass zu Teilwertabschreibungen von Forderungen bzw. Teilwertzuschreibungen von Verbindlichkeiten sein.

Viele Unternehmen gehen deshalb (sich gegenläufig zum Grundgeschäft entwickelnde) Sicherungsgeschäfte ein. Aus denen können sich isoliert betrachtet ebenfalls Gewinne oder Verluste ergeben. Allerdings ist insbesondere die steuerliche Behandlung von Verlusten aus solchen Währungskurssicherungsgeschäften zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung häufig Anlass für Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere mit der Frage nach der Saldierung einer Wertentwicklung mit gegenläufigen Effekten aus einem korrespondierenden Sicherungsgeschäft und der Abzugsfähigkeit von Verlusten im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bei einem fremdüblich gesicherten Währungskursrisiko haben sich Rechtsprechung, Gesetzgebung und nun auch die Finanzverwaltung auseinandergesetzt. Bei Nichtsaldierung droht eine volle Besteuerung positiver Effekte bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung negativer Effekte aus einer Währungskursänderung.

Gewinnminderungen aufgrund von Währungskursverlusten sind unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG im Zusammenhang mit Gesellschafter-Darlehensforderungen außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Eine außerbilanzielle Hinzurechnung unterbleibt allerdings, wenn ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen ebenfalls gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte (Gegenbeweis gem. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG). Strittig sind in diesem Zusammenhang insbesondere zwei Kernfragen, die in jüngster Vergangenheit vom BFH und vom Bundesrat aufgegriffen wurden:

  • Ist der Verlust aus einem Währungskursgeschäft (Grundgeschäft) mit einem gegenläufigen Ertrag aus dem Sicherungsgeschäft zu saldieren?

  • Kann eine außerbilanzielle Hinzurechnung des Verlustes aus dem Währungskursgeschäft gem. § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, dass das Währungskursrisiko für sich benommen fremdüblich gesichert ist (Gegenbeweis des Sicherungsgeschäfts)?