Abschnitt 1: Errichtung der Gesellschaft
§ 4 Firma [1]
1Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. 2Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.
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VAAAA-76449
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 556) mit Wirkung v. .