Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 14 Einlagepflicht [1]
1Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. 2Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. 3Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.
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VAAAA-76449
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. .