GenG § 67b

Abschnitt 5: Beendigung der Mitgliedschaft

§ 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile [1]

(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.

(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 22 Nr. 13 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 67b Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Die Wörter „schriftliche Erklärung“ werden durch die Wörter „Erklärung in Textform“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.“