GenG § 67

Abschnitt 5: Beendigung der Mitgliedschaft

§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes [1]

1Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 22 Nr. 11 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 67 Satz 1 mit Wirkung v. das Wort „Schriftform“ durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben“ ersetzt.