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GenG § 61

Abschnitt 4: Prüfung und Prüfungsverbände

§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes

Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490

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