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GenG § 54

Abschnitt 4: Prüfung und Prüfungsverbände

§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband [1]

1Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). 2Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2434) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.

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