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GenG § 32

Abschnitt 3: Verfassung der Genossenschaft

§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht [1]

Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

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