GenG § 3

Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft

§ 3 Firma der Genossenschaft

1Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten. 2§ 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

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HAAAC-17490