GenG § 176

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften [1]

Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 176 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 120) mit Wirkung v. .