GenG § 173

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [1]

(1) 1Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

(2) § 53 Absatz 3 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals ab dem anzuwenden.

Fundstelle(n):
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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 173 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .