GenG § 172
Abschnitt 10: Schlussvorschriften
§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte [1]
§ 53 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490
1Anm. d. Red.: § 172 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1874) mit Wirkung v. .