Abschnitt 10: Schlussvorschriften
§ 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz [1]
1§ 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.
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HAAAC-17490
1Anm. d. Red.: § 170 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 802) mit Wirkung v. 19. 4. 2017.