GenG § 162

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen

Am als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.

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HAAAC-17490