GenG § 15b

Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft

§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen [1]

(1) 1 Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. 2Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) 1Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. 2§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 15b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .