Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft
§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen [1]
(1) 1Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. 2Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
(3) 1Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. 2§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490
1Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 22 Nr. 6 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 15b Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Zur Beteiligung mit
weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in
Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die
Schriftform vorschreiben.“