GenG § 15a

Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft

§ 15a Inhalt der Beitrittserklärung [1] [2]

1Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. 2Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen. 3Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 15a i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 22 Nr. 5 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird dem § 15a mit Wirkung v. folgender Satz angefügt:
„In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch hervorgehoben werden.“