GenG § 153

Abschnitt 9: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle [1]

(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz 1a.

(2) 1In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 153 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1142) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.