GenG § 15

Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft

§ 15 Beitrittserklärung [1] [2]

(1) 1Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. 2Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 3Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. 4Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.

(2) 1Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 2Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 22 Nr. 4 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 15 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung“ durch die Wörter „unbedingte Beitrittserklärung in Textform“ ersetzt und werden nach dem Wort „erworben“ ein Semikolon und die Wörter „die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.“