Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft
§ 15 Beitrittserklärung [1] [2]
(1) 1Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. 2Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 3Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. 4Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.
(2) 1Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 2Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.
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HAAAC-17490
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 22 Nr. 4 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I
Nr. 323) wird § 15 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Erwerb der
Mitgliedschaft“.
b) Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung“ durch die Wörter
„unbedingte Beitrittserklärung in Textform“ ersetzt und werden
nach dem Wort „erworben“ ein Semikolon und die Wörter „die
Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben“
eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort
„Schriftform“ durch das Wort „Textform“
ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat
sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlich zu der
Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung
diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung
sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung
nach Satz 2 zu löschen.“